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Antrag auf Ablehnung von Bundesverfassungsrichter Peter Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit

An das

Bundesverfassungsgericht

2. Senat

Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

Az. 2 BvR 2507/16

Antrag auf Ablehnung von Bundesverfassungsrichter Peter Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit

Antragsteller: Dr. Wolfgang Klosterhalfen, In der Donk 30, 40599 Düsseldorf

In Zusammenhang mit meiner Verfassungsbeschwerde gegen den § 217 StGB (Az. 2 BvR 2507/16) beantrage ich, BVR Peter Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Begründung:

Herr Müller hat am 27.3.2006 als Ministerpräsident des Saarlandes dem Bundesrat einen „Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung (… StrÄndG)“ der Regierungen des Saarlandes, des Freistaates Thüringen und des Landes Hessen vorgelegt und beantragt, der Bundesrat möge diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen.  (BR-Drucksache 230/06)

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2006/0201-0300/230-06.pdf

Dieser Entwurf schlug einen neuen § 217 StGB mit folgendem Wortlaut vor:

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit vermittelt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Entwurf ist in Ausschüssen des Bundesrats stecken geblieben, da er bei den nicht explizit christlichen Parteien SPD und FDP nicht genug Zustimmung fand.

Als Bürger, der beantragt hat, den seit dem 10.12.2016 geltenden neuen § 217 StGB für nichtig zu erklären, muss ich befürchten, dass Herr Müller es auch heute noch für richtig und mit dem Grundgesetz vereinbar hält, wenn es inzwischen Dignitas in Hannover durch den nun geltenden § 217 strafrechtlich verboten ist, Suizidhilfe durch Dignitas/Schweiz zu vermitteln.

Es ist außerdem nicht anzunehmen, dass jemand, der 2006 per Strafgesetz die geschäftsmäßige Vermittlung von im Ausland geleisteter Suizidhilfe verbieten wollte, elf Jahre später geschäftsmäßige Suizidhilfe im Inland durch Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland e.V. oder durch Einzelpersonen wie den Arzt Uwe-Christian Arnold für strafrechtlich tolerabel hält.

Meine Besorgnis der Befangenheit wird zusätzlich durch weitere Umstände begründet:

  1. Während der gültige § 217 „nur“ maximal drei Jahre Gefängnis vorsieht, hätte der von Herrn Müller vertretene Entwurf Gefängnis bis zu fünf Jahren möglich gemacht. Dies deutet auf eine besonders intensive Ablehnung von geschäftsmäßiger Suizidhilfe durch Herrn Müller hin.
  • Während der jetzt geltende § 217 immerhin Verständnis für Notlagen von Angehörigen und Nahestehenden hat und für diese Bürger Straffreiheit vorsieht, war der Entwurf von 2006 in dieser Hinsicht gnadenlos, d.h. er sah keine entsprechende Strafbefreiung vor. Dies deutet ebenfalls auf eine besonders intensive Ablehnung von geschäftsmäßiger Suizidhilfe durch Herrn Müller hin.
  • Ich habe in meiner Beschwerde zum § 217 ausführlich dargelegt, dass § 217 in erheblichem Maße religiös motiviert ist und die im GG verbürgte negative Religionsfreiheit massiv einschränkt, weil anders, weniger oder gar nicht gläubigen Menschen christliche Moralvorstellungen aufgezwungen werden. Die folgenden Tatsachen sprechen dafür, dass Herr Müller aus religiösen Gründen dem Suizid und der organisierten Suizidhilfe grundsätzlich ablehnend gegenübersteht und es ihm entsprechend beim Streit um die Vereinbarkeit des § 217 mit dem GG am für einen Verfassungsrichter notwendigen überparteilichen Abstand fehlen könnte.
  1. Im September 2003 sprach Ministerpräsident Müller auf einer Veranstaltung des Katholischen Büros Saarbrücken, einer kirchlichen Lobbyeinrichtung. „Die Menschenwürde bleibe die Bedingung aller Freiheiten, die das Grundgesetz bekenne. Deshalb sei die Forderung „unaufgebbar“, dass das menschliche Leben „von Anfang an unverfügbar ist“. Müller dankte in diesem Zusammenhang den Kirchen für ihre konsequente Haltung zur „nicht vertretbaren“ embryonalen Stammzellenforschung.“ http://bit.ly/2l77ZLK

Das Prinzip der Unverfügbarkeit des Lebens beruht hier auf der religiösen Annahme, dass menschliches Leben von Gott kommt und nur von ihm beendet werden darf. Herr Müller hat dieses Prinzip zwar beim Länder-Entwurf nicht 100%-ig eingehalten, macht aber schon hier deutlich, dass er in bioethischen Fragen den moralischen Vorstellungen der Römisch-katholischen Kirche nahesteht.

  • Im Unterschied zum Brand/Griese-Entwurf (BGE), der seine christlich-religiöse Motivation verschwiegen hat, bekennt sich der Drei-Länder-Entwurf von 2006 noch offen zu einer christlichen Bewertung des Suizids. Menschen, die ihr Leben beenden, fehle es grundsätzlich an Hilfe, sie schätzten ihre Situation zu Unrecht als ausweglos ein: „Die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Selbsttötung kann vor dem Hintergrund eines christlich und humanistisch geprägten Gesellschaftsbildes regelmäßig nur als tragisches Ergebnis fehlender Hilfsangebote oder fehlgeschlagener Hilfe  zum Leben verstanden werden und nicht als eine von mehreren (gleichwertigen) Optionen im Umgang mit scheinbar ausweglosen Situationen.“  http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2006/0201-0300/230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1 S. 1, 27.3.2006
  • Herr Müller ist ebenso wie die Bundestagsabgeordneten Dr. Maria Böhmer, Thomas Dörflinger, Ingrid Fischbach, Dr. Maria Flachsbarth, Markus Grübel, Monika Grütters,Michael Hartmann, Dr. Barbara Hendricks, Dr. Claudia Lücking-Michel, Nadine Schön und Peter Weiss, die alle am 6.11.2015 für den Brand/Griese-Entwurf gestimmt haben, Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK). Das ZdK hat als eine der treibenden Kräfte hinter dem neuen § 217 StGB schon  am 17.10.2014, also noch vor der Orientierungsdebatte im Bundestag und lange vor der Veröffentlichung des BGEs, ein Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gefordert. http://www.zdk.de/veroeffentlichungen/erklaerungen/detail/Ja-zur-palliativen-Begleitung-Nein-zur-organisierten-Suizidbeihilfe-219z

Die Mitgliedschaft von Herrn Müller im ZdK spricht dafür, dass er aus religiösen Gründen dem Suizid und der Suizidhilfe ablehnend gegenüber steht.

  • Herr Müller gehört der CDU an, d.h. einer Partei, die sich zum christlichen Glauben und Menschenbild bekennt. Die CDU bezieht bei bioethischen Problemen regelmäßig in ihrer Mehrheit christlich-konservative Positionen. Beim neuen § 217 StGB haben Bundestagsabgeordnete dieser Partei ganz überwiegend kirchennahe Positionen vertreten, die von der großen Mehrheit der Bevölkerung nicht geteilt werden.

Herr Müller hat sich vor seinem Amtsantritt beim Bundesverfassungsgericht als Landtagsabgeordneter, parlamentarischer Sprecher und Fraktionsvorsitzender der CDU in Saarbrücken sowie als Ministerpräsident insgesamt etwa 20 Jahre lang parteipolitisch in einem Maße engagiert, wie dies bei Verfassungsrichtern sonst nicht üblich ist. Dies dürfte es ihm schwer machen, seinen Parteikolleg/inn/en im Bundestag nun quasi in den Rücken zu fallen und als Verfassungsrichter ein Gesetz für verfassungswidrig zu befinden, für das sich im Bundestag die große Mehrheit seiner Partei eingesetzt hat.

  • Im Dezember 2001 hielt Ministerpräsident Peter Müller in der evangelischen Christuskirche eine „Kanzelrede“ über Politik und Moral. Zur Diskussion um embryonale Stammzellen und vorgeburtliche Diagnostik sagte er dort: „Das menschliche Leben ist nicht verfügbar.“ Weiter berichtete die NGZ: „Schließlich wendet sich Müller mit dem gleichen Grundsatz der Nicht-Verfügbarkeit des Lebens entschieden gegen die aktive Sterbehilfe, forderte aber gleichzeitig mehr Begleitung und Hilfe für Sterbende.“ http://www.rp-online.de/nrw/staedte/dormagen/politik-ohne-moral-verkommt-zu-beliebigkeit-aid-1.109935

Auch dieser Vorgang legt den Schluss nahe, dass Herr Müller in Hinblick auf organisierte Suizidhilfe konservative religiöse Positionen vertritt.

Aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte habe ich Grund zu der Annahme, Herr BVR Peter Müller nehme mir und meinem Antrag gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. 

Ich beantrage daher, Bundesverfassungsrichter Peter Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Dr. Wolfgang Klosterhalfen, Düsseldorf, 1.3.2017

Nachtrag vom 13.3.2018:

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 13.2.2018 beschlossen, dem Antrag von Sterbehilfe Deutschland e.V. stattzugeben, Richter Peter Müller wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/02/rs20180213_2bvr065116.html .

Mein entsprechender eigener Antrag war am 20.7.2017 von der 2. Kammer des 2. Senats, der Herr Müller nicht angehört, abgelehnt worden, da meine Beschwerde gegen § 217 StGB von dieser Kammer wegen angeblich mangelnder unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer nicht zugelassen worden war. Ich bin der Auffassung, dass das BVerfG mit dieser Nichtzulassung gegen seine eigene Rechtsprechung verstoßen hat und habe gegen § 217 und die Nichtzulassung beim EGMR Beschwerde eingelegt: www.reimbibel.de/ECHR.pdf .

Meine Verfassungsbeschwerde gegen den § 217 StGB:

www.reimbibel.de/Bundesverfassungsgericht-Beschwerde-217-StGB.pdf

Kritik am § 217 StGB:

www.reimbibel.de/217.htm